1. Gegenstand des Vertrags – Allgemeines
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Elevate Advertising GmbH. – Kobestraße 1, 20457 Hamburg, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind mindestens per E-Mail, alternativ in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (mindestens per E-Mail).
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing, Online-Marketing, Marketing-Beratung, Social Media-Marketing, Paid Adveritsing, Influencer-Marketing, Content-, Bild- und Videoerstellung, Grafik und Bildbearbeitung. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich insbesondere aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Angeboten, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und das Vertragsverhältnis ist das unterschriebene (bzw. per E-Mail zugesagte) Angebot und der dazugehörige Dienstleistungsvertrag. Sofern die Annahme mündlich z.B. per Telefon oder Videocall erklärt wurde, verpflichtet sich der Kunde unverzüglich die erklärte Annahme in Textform zu bestätigen. Ein Auftrag gilt auch dann als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Vertragspunkte mit Zustimmung des Kunden mit einem Teil der Auftragsdurchführung begonnen hat.
2.2. Falls nichts anderes festgelegt ist, liegt die Verantwortung nur für die Dienstleistung, die im Angebot erwähnt wird, nicht jedoch für die Erreichung eines bestimmten Erfolgs. Es besteht die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zu ändern oder zu erweitern. Dies muss allerdings schriftlich (mindestens per E-Mail) erfolgen.
3. Leistungen
3.1. Die Agentur hat das Recht, Dienstleistungen von Dritten zu erbringen, ohne dass der Kunde hierfür gesondert zustimmt.
3.2. Falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, beinhaltet jede Position im Angebot eine Korrekturschleife, die jeweils eine Änderung beinhaltet. Die Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktionsänderungen sind zusätzlich vom Kunden nach Aufwand in Höhe der vertraglich vereinbarten, angemessenen Vergütung zu bezahlen. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
3.3. Sofern dem Kunden keine Nachteile entstehen, kann die Agentur aufgrund des technologischen Fortschritts auch durch neuere oder andere Technologien, Software, Verfahren oder Standards die Leistungen erbringen.
4. Urheber- und Nutzungsrechte
4.1. Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnisse der Agentur gehen auf den Kunden über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Auftrages erfordert. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Jede darüberhinausgehende Nutzung der Arbeitsergebnisse der Agentur bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
4.2. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Kunden auf dessen Kosten erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
4.3. Der Kunde ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen.
4.4. Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden unter Nennung des Kundennamens, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
4.5. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
4. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Der Urheber ist daher der Schöpfer des Werkes. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.. Die in vorstehend Ziffer 1 Satz 1 und 2 genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten. Eine Ausdehnung der Nutzung über Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im jeweiligen Auftrag genannten Nutzungsarten/Werbeträgern und/oder das Recht, die Arbeitsergebnisse der Agentur zu bearbeiten, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Agentur und muss gesondert vergütet werden
4.8. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die Agentur auf erstes Anfordern frei. Die Agentur weist den Kunden vorsorglich darauf hin, dass einem Urheber nach dem Urhebergesetz weitere gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten zustehen (z.B. auf Auskunft, Rechenschaft und Rückruf), die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können.
5. Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten, Informationen und Zugänge (z.B. Zugriff auf vorhandene Accounts, Informationen über laufende Werbemaßnahmen, bisherige Benchmarks und weitere relevante KPIs, zu verwendende Medien, Rechtstexte, Corporate Identity Vorgaben) vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde unterstützt die Agentur zudem bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in angemessenem Umfang.
5.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts, Plattformen, Datenbanken zur Verfügung zu stellen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Kunde verpflichtet, die Passwörter selbst unverzüglich zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist.
5.3. Der Kunde wird Genehmigungen/Freigaben so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und damit die Realisierung der Werbemaßnahme nicht beeinträchtigt wird. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben, sofern dies vom Kunden erwünscht ist.
5.4. Stellt der Kunde Materialien für die Veröffentlichung auf Social Media (Fotos, Texte, Videos, Grafiken, Tonaufnahmen, Animationen und Zeichnungen) muss er selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat.
5.5. Ist ein Fotoshooting mit den Produkten oder z.B. mit den Mitarbeitenden des Kunden vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die notwendigen Produkte und oder Mitarbeitende zur Verfügung zu stellen.
6. Vergütung
6.1. Es gilt die im Vertrag/ Angebot vereinbarte Vergütung. Die Agentur stellt ihre Leistungen entweder nach Auftragserteilung oder nach Leistungserbringung in Rechnung.
6.2. Die Vergütung ist zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum zur Zahlung fällig. Ist kein Zahlungsdatum in der Rechnung angegeben, ist die Vergütung binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät automatisch in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb der 14 Tagen nach Zugang ausgeglichen wird. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
6.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
6.4. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: Bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
6.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge, verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
6.6. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6.7. Die Agentur behält sich vor eine Mindestabnahme von monatlich 640 € in Rechnung zu stellen. Sollte der Kunde nicht wie vertraglich vereinbart die Services der Agentur beanspruchen und einen Monat pausieren, wird dennoch die Mindestabnahme fällig.
7. Laufzeit & Kündigung
7.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, endet der Vertrag automatisch, sobald der vereinbarte Umfang oder Kontingent erfüllt ist, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.
7.1.1. Sonder-Bestimmungen für das Elevate Playbook (Einstiegsangebot): Die Zusammenarbeit endet mit dem zweistündigen Workshop und der Besprechung des Elevate Playbooks. In der Regel spätestens nach einem Monat. Dieser Vertrag ist nicht ordentlich kündbar.
7.1.2. Bestimmungen für das Kernangebot „In 9 Schritten zum optimierten Social Media Auftritt”: Die Zusammenarbeit endet nach 3 Monaten. Dieser Vertrag ist nicht ordentlich kündbar.
7.1.3. Bestimmungen für das Betreuungsangebot „Monthly Retainer”: Sofern vertraglich nicht anders festgelegt, endet die Zusammenarbeit nur, wenn der Kunde die Zusammenarbeit kündigt. Ansonsten ist die Beauftragung unbefristet. In diesem Fall kann die Zusammenarbeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende beendet werden.
7.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist inbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 2 Monate in Verzug gerät oder wenn der Kunde auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegeben eine vertragliche (Mitwirkungs-)Pflicht verstößt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
7.3. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
8. Geheimhaltung
8.1. Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle sonstigen als vertraulich bezeichneten oder anderweitig erkennbar vertraulichen Informationen des jeweiligen Partners während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Ende des jeweiligen Auftrags Stillschweigen zu bewahren.
8.2. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte oder eine Nutzung zu einem anderen Zweck als für die Zwecke des Vertrags ist den Parteien nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ihres Vertragspartners sowie nach vorheriger schriftlicher Verpflichtung des Dritten zur Vertraulichkeit entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung gestattet.
8.3. Die vorgenannten Pflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen, (i) die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass die offenlegende Partei dabei gegen Pflichten verstoßen hat; (ii) die dem offenlegenden Vertragspartner von Dritten, die zur Offenlegung befugt sind, bekannt gegeben wurden; (iii) die dem offenlegenden Vertragspartner schon vor Offenbarung durch den Vertragspartner bekannt waren oder (iv) die die offenlegende Vertragspartei aufgrund einer Verpflichtung durch Gesetz oder Verordnung offenlegen muss.
9. Haftung
9.1. Die Agentur haftet dem Grunde nach für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Agentur dem Grunde nach nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2. Die Haftung der Agentur für Schadensersatzansprüche des Kunden hinsichtlich leicht fahrlässig verursachter Schäden ist summenmäßig auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, begrenzt.
9.3. Maximal ist die Haftung nach Absatz (9.2.) auf den doppelten Auftragswert des jeweiligen Vertrags, in dessen Rahmen der Schaden entstanden ist, begrenzt.
9.4. Die Agentur haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg. Hierunter verstehen die Parteien eventuell vom Kunden intendierte positive Entwicklungen einer oder mehrerer Kennzahlen, die über das Wirtschaften in einer bestimmten Periode Auskunft geben. Typische Kennzahlen sind hier Gewinn, Return on Investment oder Shareholder Value, aber auch Rationalisierungs- oder Skalierungseffekte.
9.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für die Haftung nach dem ProdHaftG oder aufgrund von gegebenen Garantien.
9.6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenso zugunsten der Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen und Organe der Agentur persönlich.
9.7. Die Agentur ist darüber hinaus von der Verpflichtung zur Leistung aus dem jeweiligen Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Pandemien, Epidemien, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige, von tutum nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen).
9.8. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in Textform in Kenntnis zu setzen.
10. Leistungen Dritter
10.1. Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter (Festangestellte & Freie), im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
11.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.